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Auch im Dezember Flatrate-Trinken in Plauen - Wann handelt das Rathaus?

Ausriss Webseite N.1

Nachdem die Diskothek "N.1" bereits im Oktober und November mit städtischer Genehmigung die Plauener Jugend zum Flatrate-Trinken aufgerufen hat, soll dies nun auch im Dezember eine Fortsetzung finden. Auf ihrer Homepage hat das "N.1" bereits ein entsprechendes Plakat eingestellt. Es kündigt für den 21. Dezember erneut einen so genannten "15 €-Tag" an. Dieses Plakat wird sicherlich in wenigen Tagen auch in den Plauener Straßen erscheinen.

Die Botschaft des Plakates an die Plauener Jugend ist klar: Alkohol trinken, soviel man will und kann – und das zum Pauschalpreis. Deutschlandweit sind diese Marketingkonzepte wegen ihres jugendgefährdenden Charakters mittlerweile geächtet und werden durch die Kommunen verboten. Denn Flatrate-Trinken verstößt gegen den Jugendschutz. Andernorts hat man dies gelernt und reagiert entsprechend. Anders jedoch bisher in Plauen: Hier haben die Verantwortlichen im Plauener Rathaus zwei Monate lang weggeschaut. Sie haben damit zugelassen, dass der schnelle Profit des Veranstalters mehr gilt als der Schutz der Plauener Jugend. Jetzt wird die Plauener Bürgerschaft sehen, ob sich diese unakzeptable Amtsauffassung auch im Dezember wiederholt.

Noch einmal sei daran erinnert: Die Verantwortlichen im Plauener Rathaus können und müssen handeln, denn Koma- und Flatrate-Partys sind nach geltendem Recht unzulässig – bestehende Verbote müssen angewendet werden!

Auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft hat bereits am 24. Mai 2007 der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" einen Beschluss zum Thema "Koma-" bzw. "Flatrate-Partys" gefasst.

Danach sind nach geltendem Recht Veranstaltungen mit "Flatrate-Angeboten" für alkoholische Getränke unzulässig, die erkennbar auf die Verabreichung von Alkohol an Betrunkene abzielen. Bereits im Vorfeld kann die Bewerbung entsprechender Veranstaltungen verboten werden, da die Annoncierung solcher Veranstaltungen ein klares Indiz für die Abgabe von Alkohol an Betrunkene darstellt. Die Durchführung solcher Veranstaltungen kann zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen. Diese Regelungen sind im bestehenden Gaststättengesetz in den § 4 Abs.1 Nr. 1 sowie § 15 Abs. 2 vorgesehen und können angewendet werden.

Mit diesem Beschluss ist eine wichtige rechtliche Klarstellung zum möglichen Verbot von "Koma- oder Flatrate-Partys" verbunden. Jetzt ist klar, Vollzugsbehörden können aktiv gegen diese Form von Veranstaltungen zum Betrinken und deren Bewerbung vorgehen. Angebote zum Rauschtrinken sind unverantwortlich. Ein verantwortlicher Umgang mit Alkohol wird besonders bei Jugendlichen und jungen Menschen durch diese Angebote deutlich unterlaufen. Die Behörden, der Handel und die Gastronomie müssen hier ihre Verantwortung im Interesse des Jugendschutzes wahrnehmen. Die gesetzlichen Regelungen müssen eingehalten und die Umsetzung entsprechend kontrolliert werden. Und dies auch in Plauen!

4.12.2007

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