
Die Recherchen der Freien Presse zum Flatrate-Trinken im Plauener "N.1" werfen neue Fragen auf. In ihrem heutigen Artikel berichtet die Zeitung, dass der Geschäftsführer des "N.1" mit dem Leiter des Plauener Ordnungsamtes das Thema erörtert habe und übereingekommen sei, auf den Plakaten nicht mehr die Bezeichnung "Flatrate-Party", sondern "15-Euro-Tag" zu verwenden. Sollte dies stimmen, wäre dies ein Skandal.
Deutschlandweit gehen Städte mit ihren Ordnungsämtern gegen das Flatrate-Trinken und ähnliche Geschäftsmodelle vor. Dabei geht es selbstverständlich nur am Rand um die Werbung und Plakatierung, sondern es geht um das Verhindern derartiger Veranstaltungen selbst!
In Plauen ticken die Uhren aber offensichtlich anders. Wenn es stimmt, dass man sich zwischen "N.1" und dem Ordnungsamtsleiter verständigt hat, lediglich auf den Plakaten die Bezeichnung zu ändern, so wäre das ein doppelter Skandal. Zum einem unterstützte das Plauener Ordnungsamt den Veranstalter dabei, die Werbung für seine Flatrate-Veranstaltungen möglichst beanstandungsfrei zu tarnen. Zum anderen unternähme das Ordnungsamt ausdrücklich nichts gegen die Durchführung des Flatrate-Trinkens. Im Gegenteil: Durch die Absprache fände das Flatrate-Trinken im "N.1" quasi ausdrücklich mit Einverständnis des Ordnungsamtes statt.
Ein solches Verhalten eines Ordnungsamtes gegenüber Veranstaltern von Flatrate-Trinken dürfte deutschlandweit ein einmaliger Vorgang sein. Es geht im Plauener Ordnungsamt dann nicht nur, wie bisher angenommen, um Schlafmützigkeit. Eine solche Amtshilfe zum Flatrate-Trinken stellte nach meiner Überzeugung die Eignung des Ordnungsamtsleiters für die Amtsgeschäfte grundsätzlich infrage.
Abschließend aus gegebenem Anlass noch ein Hinweis zur Rechtslage: Nachdem Ordnungsämter verschiedener Städte seit vielen Monaten gegen Veranstalter von Flatrate-Trinken vorgegangen sind, hat sich in zahlreichen Urteilen dazu auch eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Danach ist klar, dass Ordnungsämter gegen die Durchführung von Flatrate-Trinken mit Auflagen nach dem Gaststättengesetz vorgehen können. Erst letztlich im November hat das Verwaltungsgericht Berlin die Auflage eines Ordnungsamtes zur Untersagung einer Flatrate-Party per Urteil bestätigt. Ebensolche Urteile liegen vor vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof.
Die Gerichte bewerten Flatrate-Veranstaltungen und ähnliche Geschäftsmodelle eindeutig als Gefahr für die Gesundheit der Gäste. Diese Veranstaltungsformen dürfen deshalb durch die Ordnungsämter per Auflage untersagt werden. Dabei ist es den Urteilen nach ausdrücklich unerheblich, ob der Veranstalter seine Mitarbeiter belehrt, an Betrunkene keinen Alkohol auszuschenken und die Mitarbeiter dem auch nachkommen. Unerheblich ist auch, ob die Gäste Erwachsene oder Jugendliche sind. Das Gleiche gilt für die Frage, ob am Veranstaltungsort bereits früher eine Schädigung von Gästen durch ungezügelten Alkoholkonsum eingetreten ist, oder nicht. Die Handlungsmöglichkeit des Ordnungsamtes ist deshalb klar und eindeutig.
Damit sich auch das Plauener Ordnungsamt von dieser Rechtslage ein Bild machen kann, habe ich heute (öffentlich zugängliche) Kopien dieser Urteile ins Rathaus geschickt.
19.12.2007