
Bei der heutigen Abstimmung des Deutschen Bundestages über den EU-Vertrag von Lissabon hat der vogtländische SPD-Bundestagsabgeordnete Rolf Schwanitz zugestimmt. Dabei waren für ihn folgende Gründe ausschlaggebend:
1. Die Position Deutschlands in der EU wird gestärkt
Durch den EU-Vertrag von Lissabon werden ab 2014 die Abstimmungen im Rat der Europäischen Union, dem wichtigsten Entscheidungsorgan der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Prinzip der "doppelten Mehrheit" erfolgen. Deutschland erhält dann aufgrund seines hohen Bevölkerungsanteils einen größeren Einfluss auf die Entscheidungen des Rates. Damit wird die Position Deutschlands innerhalb der EU deutlich gestärkt. Die Ausweitung der Politikbereiche, in denen mit qualifizierter Mehrheit entschieden wird, schafft zudem eine handlungsfähigere Europäische Union.
2. Die Demokratie in der EU wird gestärkt
Durch den EU-Vertrag von Lissabon wird das Europäische Parlament erheblich gestärkt. So wird es künftig nicht nur den Kommissionspräsidenten wählen, sondern auch über ein Budgetrecht verfügen, also über alle Ausgabenbereiche mitentscheiden. Auch auf nationaler Ebene gibt es mehr Mitwirkungsmöglichkeiten. Denn die nationalen Parlamente können gegen zu weitgehende EU-Vorhaben vor dem Europäischen Gerichtshof klagen und den Übergang von Einstimmigkeits- zu Mehrheitsentscheidungen im Rat der EU blockieren. Außerdem wird auf sozialdemokratische Initiative hin erstmals die Möglichkeit eines europäischen Bürgerbegehrens verankert. Die Europäische Kommission kann dann zu einem Gesetzesvorschlag aufgefordert werden, wenn dies mindestens eine Million Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten unterstützen. Die Bürger können damit die europäische Politik in bestimmten Fragen selbst aktiv mitgestalten. Es ist also auf europäischer Ebene gelungen, was auf nationaler Ebene bislang am Widerstand von CDU/CSU scheitert.
3. Die Grundrechte in der EU werden gestärkt
Durch den EU-Vertrag von Lissabon wird der EU-Grundrechtsschutz weiter ausgebaut. Für das Handeln der EU-Institutionen, insbesondere für ihre Gesetzgebung, liegt erstmals ein Grundrechtskatalog vor. Der Schutz der Grundrechte durch das Grundgesetz wird somit ergänzt. Sollten sich Bürger durch einen Rechtsakt der EU in ihren in der EU-Grundrechtecharta festgeschriebenen Rechten verletzt fühlen, können sie zukünftig Klage erheben. Der EU-Vertrag enthält zudem einen klaren Auftrag an die EU, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beizutreten. Dadurch erhalten die Bürger die Möglichkeit, gegen sie belastende Akte der Europäischen Union nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anzurufen.
24.4.2008