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Thor-Steinar-Läden können verhindert werden

Der Bundestagsabgeordnete Rolf Schwanitz (SPD) bekräftigt seine Forderung an die Kolonnaden GbR nach Schließung des Thor-Steinar-Ladens in Plauen. Der Abgeordnete weist darauf hin, dass sich Vermieter auch in anderen Städten erfolgreich gegen diese Naziszene-Läden gewehrt haben.

Plauen ist kein Einzelfall. Auch andernorts gibt es den Versuch, durch Thor-Steinar-Läden den Vertrieb der identitätsstiftenden Erkennungszeichen der Neonazis im ganz normalen Einzelhandel zu etablieren. Wenn der Konflikt aufbricht, versuchen die Vermieter der Verkaufsräume dann in vielen Fällen die Ladenmieter wieder loszuwerden. Dabei gibt es häufig eine außergerichtliche Einigung, teilweise laufen noch Räumungsklagen.

Inzwischen gibt es auch mehrere Urteile, die besagen, dass in solchen Fällen eine arglistige Täuschung vorliegt und der Mietvertrag deshalb wirksam angefochten werden kann. So musste der Tönsberg-Laden in der Leipziger Innenstadt schließen, nachdem das Leipziger Landgericht entschieden hatte, dass der Mietvertrag ungültig ist. Die Richter argumentierten, der Ladenbetreiber habe den Vermieter nicht darüber informiert, dass im Laden ausschließlich die Kleidungsmarke Thor Steinar verkauft wird. Der Mieter habe lediglich von "Streetwear" gesprochen. Wegen der arglistigen Täuschung sei der Mietvertrag ungültig. Noch bevor sich das Oberlandesgericht Dresden mit der Sache abschließend befassen konnte, erklärte sich der Ladenbetreiber zur Räumung bereit.

Auch in Sachsen-Anhalt führte die Berufung des Ladenbetreibers gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg nicht zum Erfolg. Das Oberlandesgericht in Naumburg wies im Oktober 2008 die Berufung gegen die gerichtlich angeordnete Räumung zurück. Die Entscheidung des Landgerichtes Magdeburg zur Herausgabe des Geschäftes wurde damit bestätigt. Auch das Landgericht Magdeburg hatte festgestellt, dass der Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten werden kann. Der Vermieter hatte auch in diesem Fall angegeben, bei den Vertragsverhandlungen über das Warensortiment getäuscht worden zu sein. Der Betreiber des Ladens dagegen vertrat die Auffassung, ohne Nachfrage nicht über die gehandelten Marken aufklären zu müssen. Das OLG stellte dagegen fest, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Mieter verpflichtet gewesen wäre, den Vermieter auch ohne dessen Nachfrage über den beabsichtigen Verkauf der umstrittenen Marke zu informieren.

Das Fazit aus diesen Urteilen ist für Rolf Schwanitz klar: "Vermieter können sich gegen Thor-Steinar-Läden erfolgreich zur Wehr setzen. Vorausgesetzt, sie wollen es überhaupt. Dazu fordere ich die Kolonnaden GbR nachdrücklich auf!"

20.11.2009

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